Welche Produkte sind verordnungsfähig?
Für den praktischen Gebrauch steht unter www.rehadat-gkv.de ein Hilfsmittelverzeichnis zur Verfügung. Dieser Heilmittel-Katalog ist nicht abschließend inhaltlich festgelegt, sondern dient als Orientierungs- und Auslegungshilfe.
Auch bisher nicht aufgeführte Hilfsmittel können unter die Leistungspflicht nach Paragraf 33 SGB V fallen. Dazu gibt es entsprechende Gerichtsurteile. Bei der Verordnung von Hilfsmitteln gilt, wie immer so auch hier, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach Paragraf 12 SGB V („notwendig, zweckmäßig, ausreichend“). Das Hilfsmittelverzeichnis ist eingeteilt in Heilmittel-Produktgruppen und Pflegehilfsmittel-Gruppen. Im Verzeichnis können die Produktdefinitionen und Indikationen nachgelesen werden, die eine Verordnung seitens des Arztes rechtfertigen. Derzeit gibt es für Hilfsmittel keine Richtgrößen, dafür Genehmigungsvorbehalte der Krankenkassen gegenüber bestimmten Leistungen/Produkten. Ein Zusatz zur Verordnung „nur nach Genehmigung durch die Krankenkasse“ ist nicht zulässig, da der Arzt die Notwendigkeit vor der Ausstellung einer Verordnung zu prüfen hat.
Wie erfolgt die Verordnung?
Die Verordnung allgemeiner Hilfsmittel erfolgt auf Muster 16 (Arzneimittelformular, bitte Feld 7 ankreuzen). Das Hilfsmittel muss so eindeutig wie möglich bezeichnet werden. Die Angabe der Produktart oder die Hilfsmittelnummer sowie die Diagnose sind auf der Verordnung anzugeben. Zusätzlich alle für die individuelle Versorgung notwendigen Einzelangaben.
Wer hat Anspruch darauf, ein Hilfsmittel verordnet zu bekommen?
Paragraf 3 Hilfsmittel-Richtlinie – Versorgungsanspruch (Auszug)
„Hilfsmittel können zulasten der Krankenkassen verordnet werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen,
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
- Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden,
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder durch Rechtsverordnung nach Paragraf 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Bei der Verordnung von Hilfsmitteln sind die in Paragraf 26 Absatz 1 SGB IX genannten Rehabilitationsziele zu beachten, soweit eine Zuständigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht.“
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